Anika Kruse und Lennart Elsaß sind Rechtsanwälte im Bereich Intellectual Property & Technology bei der internationalen Wirtschaftskanzlei DLA Piper in Hamburg. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Agenturen, Unternehmen und Influencern im Bereich der digitalen Medien, insbesondere im Äußerungs- und Urheberrecht. Sie begleiten die rechtssichere Nutzung und Gestaltung digitaler Inhalte, aber unterstützen auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Falle von Rechtsverletzungen oder der Verteidigung gegen solche Ansprüche.
Ob auf Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch – „Reactions“ auf fremde Inhalte spielen eine immer größere Rolle und sind für viele Kanäle inzwischen ein zentraler Bestandteil des Contents. Creator integrieren dabei Videos von Dritten oder Ausschnitte aus TV-Shows oder Interviews in ihre eigenen Inhalte und reagieren auf diese oder äußern ihre eigene Meinung zur Thematik. Dies geschieht sowohl bei längeren Beiträgen als auch bei eher kurzen Videos auf Plattformen wie TikTok.
Nicht selten erzielen Reaction-Posts deutlich mehr Reichweite als die Originalinhalte selbst, insbesondere wenn bekannte Streamer oder reichweitenstarke Influencer Inhalte eher unbekannter Content Creator in ihre Streams oder Videos einbauen. Für die Urheber kann das zwar zu einer größeren Aufmerksamkeit führen. Rechtlich ist dies jedoch nicht unproblematisch.
Grundsätzlich gilt: Fremde Inhalte dürfen in der Regel nur mit Zustimmung des Urhebers genutzt werden. Die bloße öffentliche Abrufbarkeit auf Social-Media-Plattformen berechtigt nicht ohne Weiteres dazu, sich an fremden Inhalten zu bedienen. Liegt keine Zustimmung des Urhebers vor, ist eine Nutzung nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Besonders relevant ist hier das Zitatrecht. Die genauen Voraussetzungen dieser Regelung sollten jedoch beachtet werden, um die rechtlichen Risiken zu minimieren.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die in der Praxis zu beachtenden Anforderungen bei der Nutzung fremder Inhalte. Des Weiteren werden fünf häufige Fehler aufgezeigt, die eine Haftung auslösen können und deshalb vermieden werden sollten. Außerdem zeigen wir, was Du im Falle einer Verletzung Deiner Rechte tun kannst und welche Ansprüche Dir bei unzulässigen Reactions zustehen können.
Grundsatz: Der Urheber darf über die Nutzung entscheiden
Bist Du der Urheber eines Fotos oder Videos, dann darfst Du grundsätzlich entscheiden, wie und von wem die Inhalte genutzt, veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Du kannst hierfür Lizenzen erteilen, die zur Nutzung berechtigen – und zwar entweder unbeschränkt oder begrenzt auf bestimmte Fälle oder einzelne Medien.
Als Urheber eines Fotos oder Videos gilt dabei nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wer als natürliche Person durch eigene kreative Gestaltungsentscheidungen eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Schöpfungshöhe geschaffen hat. Das bedeutet: Sobald du bei Konzeption, Gestaltung, Schnitt oder Inhalt eine individuelle kreative Leistung erbringst, kannst du Urheber sein. Ein solcher Schutzgegenstand wird dann im UrhG als „Werk“ bezeichnet. Wirken mehrere Personen bei der Erstellung des Inhalts zusammen, können ihnen auch jeweils eigene Rechte zustehen. Praktisch kann das zum Beispiel relevant werden, wenn für das Skript, die Kamera, die Musik und den Schnitt unterschiedliche Personen zuständig sind. In diesem Fall können alle diese Personen Miturheber sein und die Rechte dann nur gemeinsam ausüben.
Jedes Foto ist jedoch unabhängig von einer kreativen Gestaltung darüber hinaus als Lichtbild (§ 72 UrhG) geschützt. Auch einfache Videos stellen Laufbilder (§ 95 UrhG) dar. Diese Leistungsschutzrechte entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem Schutz von Werken, weshalb es praktisch häufig gar nicht auf diese Differenzierung ankommt.
Nicht ausreichend für einen Schutz ist es hingegen, wenn es sich nur um ein durch ein KI-Tool automatisch generiertes Video handelt, bei dem keine eigene schöpferische Leistung vorliegt, etwa weil Du lediglich einfache oder allgemeine Prompts verwendest und keinen maßgeblichen kreativen Einfluss auf das Ergebnis ausübst. Hier fehlt es bereits am Erfordernis einer „menschlichen“ Schöpfung, da der Inhalt automatisiert durch das KI-System generiert wurde.
Als Faustformel lässt sich daher festhalten, dass bereits für jedes von Dir mit einer Kamera aufgenommene Foto oder Video Rechte entstehen, die es dir ermöglichen, die Nutzung durch Dritte zu untersagen. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Du Inhalte anderer Urheber nicht einfach ohne deren Zustimmung verwenden, veröffentlichen oder bearbeiten darfst.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Nutzungsbedingungen der Plattformen häufig Regelungen für den Umgang mit dort hochgeladenen Inhalten enthalten. Die Nutzung fremder Inhalte kann daher in diesen Grenzen erlaubt sein, wenn der Rechteinhaber diesen Bestimmungen vor dem Upload des Inhalts zugestimmt hat. So wird beispielsweise in den Nutzungsbedingungen von TikTok festgehalten, dass hochgeladene Inhalte unter anderem im Rahmen von „Duetten“ oder „Stitches“ auch von anderen Nutzern verwendet werden dürfen. Eine Nutzung außerhalb der vorgesehenen Funktionalitäten der Plattform bzw. auf einer ganz anderen Website sind davon zwar in der Regel nicht erfasst. Welche Rechte an den Inhalten unter Umständen bereits Dritten eingeräumt wurden, sollte jedoch immer genau geprüft werden.
Ausnahme: Zitatrecht nach § 51 UrhG
Eine wichtige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz, dass die Nutzung fremder Inhalte nur mit Zustimmung zulässig ist, stellt das Zitatrecht dar. Es ist in § 51 UrhG geregelt und soll eine geistige Auseinandersetzung mit fremden Inhalten ermöglichen.
Das Zitatrecht erlaubt es deshalb, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und eigenen Aussagen zu ermöglichen. Der Inhalt muss also Beleg oder Erörterungsgrundlage für die eigenen Ausführungen sein.
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Wichtig ist jedoch, dass eine Nutzung nur insoweit erlaubt wird, wie dies für diesen Zweck erforderlich ist. Sich nur mit kleinen Teilen zu befassen oder sich überhaupt nicht inhaltlich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen, rechtfertigt es also nicht, ein Video in kompletter Länge zu zeigen. Es ist auch nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen oder lediglich zur besseren Zugänglichmachung für die Allgemeinheit zu verwenden.
Schließlich muss auch immer die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben werden. Wichtig: Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats. Die bloße Angabe der Quelle erlaubt aber für sich genommen noch nicht die Nutzung.
Es müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der zitierte Inhalt muss bereits veröffentlicht worden sein
- Die Nutzung muss zum Zwecke des Zitats erfolgen, z. B. im Rahmen von Analyse, Kritik oder Erläuterung
- Der zitierte Inhalt darf nur in dem Umfang verwendet werden, der für den Zweck erforderlich ist
- Der Urheber sowie die Quelle müssen angegeben werden und es muss erkennbar sein, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt
Darüber hinaus gibt es auch noch weitere Ausnahmetatbestände, wie beispielsweise die Regelung in § 51a UrhG für Karikaturen, Parodien und Pastiches. Die Rechtsprechung hat noch nicht abschließend geklärt, was die Voraussetzungen sind, damit eine Hommage an ein vorbestehendes Werk als „Pastiche“ im Sinne dieser noch relativ neuen Regelung gelten kann. Einzelne Gerichte haben jedoch bereits festgehalten, dass dies eine künstlerische Auseinandersetzung erfordert, die bei reinen Reactions in der Regel nicht vorliegt.
Was ist also praktisch nach dem Zitatrecht erlaubt?
Die kritische Auseinandersetzung mit fremden Inhalten ist häufig vom Zitatrecht gedeckt und damit erlaubt. Wird beispielsweise ein kurzer Ausschnitt aus dem Video eines anderen Content Creators eingeblendet und inhaltlich kommentiert, analysiert oder kritisch eingeordnet, kann dies von der Regelung gedeckt sein. Voraussetzung ist, dass die eigene Auseinandersetzung im Vordergrund steht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall entsteht durch die Kommentierung ein neuer und eigenständiger Inhalt. Der fremde Videoausschnitt wird dann als Beleg oder Grundlage für die eigenen Ausführungen genutzt.
Als Belegfunktion kann ein fremder Inhalt beispielsweise auch dann dienen, wenn der fremde Videoausschnitt als Nachweis für widersprüchliche Aussagen eines anderen Content Creators dient und zur Verdeutlichung mehrere Aussagen aus unterschiedlichen Originalsequenzen eingeblendet werden.
Es ist aber nicht zwingend notwendig, dass sich die Erörterung nur auf den Inhalt des Videos bezieht. Vielmehr kann auch die handwerkliche Bewertung in Form der Kameraarbeit oder des Schnitts im Zentrum der Analyse stehen.
Top 5 Fehler bei der Nutzung fremder Inhalte
In der Praxis zeigen sich regelmäßig die folgenden Fehler bei der Veröffentlichung von Reactions:
- Erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung, liegt kein Zitat vor. Einen fremden Inhalt nur mit Emojis zu versehen oder darüber zu lachen, genügt nicht.
- Die Einbindung eines viralen Videos, nur weil es aktuell viele Klicks erzielt, ist nicht zulässig. Das Interesse am Video ersetzt nicht die geistige Auseinandersetzung mit dessen Inhalt.
- Wird das gesamte Video übernommen, obwohl sich die eigenen Ausführungen nur auf einen bestimmten Ausschnitt beziehen, ist die Nutzung in der Regel nicht zulässig. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass sich die Nutzung auf den für den Zitatzweck erforderlichen Umfang beschränkt.
- Das bloße Fehlen der Quellenangabe kann bereits urheberrechtliche Ansprüche auslösen. Den Urheber nicht zu nennen, verletzt darüber hinaus dessen Urheberpersönlichkeitsrecht.
- Ein weiterer häufiger Fehler ist wiederum die Annahme, es genüge, den Urheber zu nennen oder die Quelle anzugeben, um fremde Inhalte rechtmäßig zu nutzen. Die Quellen- und Urheberangabe ist zwar eine notwendige Voraussetzung, ersetzt aber nicht die übrigen Voraussetzungen des Zitatrechts.
Was tun, wenn Deine Inhalte von Dritten genutzt werden?
Bei rechtswidriger Nutzung Deiner Inhalte durch Dritte, kannst Du hiergegen rechtlich vorgehen. Folgende Maßnahmen kommen dabei in Betracht:
Abmahnung: Werden urheberrechtlich geschützte Inhalte von Dritten rechtswidrig genutzt, kannst Du als Urheber den Nutzer anwaltlich abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Dabei wird die konkrete Urheberrechtsverletzung dargestellt und die Beendigung der rechtswidrigen Nutzung verlangt. In der Regel wird der Nutzer zudem aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichtet er sich für die Zukunft, das Werk nicht erneut in dieser Form zu nutzen und andernfalls eine Vertragsstrafe zu zahlen. Zudem ist der bereits veröffentlichte rechtsverletzende Inhalt unverzüglich zu löschen.
Forderung von Schadensersatz: Neben Unterlassung kann der Urheber auch die Zahlung von Schadensersatz verlangen. Dies umfasst zunächst die Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt versandt wurde. Daneben kann aber auch die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangt werden, also der Summe, die für eine ordnungsgemäße Lizenzierung gezahlt werden müsste. Alternativ besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung, also die Herausgabe des durch die Verletzung erzielten Gewinns. Dies kann zum Beispiel Werbeeinnahmen umfassen. Für die Bestimmung der Höhe kann die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs helfen.
Meldung des Nutzers bei der jeweiligen Plattform: Die Plattformen bieten zudem Meldesysteme an, über die entsprechende Rechtsverletzungen angezeigt werden können. Bei Verstößen gegen das Gesetz bzw. die jeweiligen Community-Richtlinien können die Plattformen Inhalte löschen, Strikes verhängen oder bei Wiederholungen sogar Accounts sperren.
Vorgehen gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Unter Umständen kann neben dem Urheberrecht auch das Persönlichkeits- oder das Wettbewerbsrecht betroffen sein, wenn durch die Inhalte herabsetzende Aussagen oder unwahre Tatsachenbehauptungen über den Urheber des Inhalts oder ein Unternehmen verbreitet werden. Auch hier bist Du nicht schutzlos: Neben dem Anspruch auf Unterlassung können je nach Konstellation auch Richtigstellung und Schadensersatz verlangt werden. Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen Deines Persönlichkeitsrechts kommt sogar eine Geldentschädigung in Betracht.
