Julia Jeromin, LL.M., ist Rechtsanwältin in der Medienkanzlei BROST CLAßEN und berät schwerpunktmäßig Creator, Managements und Unternehmen bei der Vertragsgestaltung und zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing. Dazu zählt auch die Beratung und Vertretung in urheberechtlichen Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Musik in den sozialen Medien.
Die Nutzung von Musik auf Plattformen wie Instagram, TikTok und Co. ist ein Thema, das in regelmäßigen Abständen für Unruhe in der Creator-Szene sorgt. Jüngste Berichte über umfangreiche Abmahnungen durch große Musikkonzerne wie Sony Music haben die Debatte erneut befeuert. Während Musik auf den Plattformen nur einen Klick entfernt ist, gestaltet sich die urheberrechtliche Einordnung deutlich komplexer. Es besteht weiterhin ein erheblicher Bedarf an praktikablen und rechtssicheren Lösungen.
Die rechtliche Ausgangslage
Kurz gesagt: Musikwerke sind in Deutschland urheberrechtlich geschützt. Wer nicht selbst Urheber ist, bedarf für deren Nutzung grundsätzlich der Zustimmung der Rechteinhaber, wobei die entsprechenden Rechte in der Regel auf mehrere Beteiligte und mehrere rechtliche Ebenen verteilt sind. Da die Beteiligten die Vielzahl an Nutzungen praktisch nicht selbst verwalten können, gibt es zudem sog. Verwertungsgesellschaften. So sind Urheber und Musikverlage oft Mitglieder bei der GEMA und lassen bestimmte Rechte von ihr wahrnehmen.
Plattformlizenzen und ihre Grenzen
Plattformen wie Instagram und TikTok haben Vereinbarungen mit Rechteinhabern bzw. der GEMA geschlossen und stellen umfangreiche Musikbibliotheken bereit. Viele Nutzer gehen deshalb nach wie vor davon aus, die dort verfügbaren Titel ohne Weiteres in Reels, Stories oder anderen Formaten verwenden zu dürfen. Diese Annahme greift jedoch zu kurz.
Nach den Plattformrichtlinien ist die Nutzung regelmäßig auf private bzw. persönliche Zwecke beschränkt. Für kommerzielle Nutzungen gelten die bestehenden Lizenzverträge nach Angaben der Plattformen grundsätzlich nicht, siehe beispielsweise die Vereinbarung von Meta zum Zugriff auf die Musikbibliothek auf Instagram für lizenzierte Musik.
Damit rückt eine zentrale Abgrenzungsfrage in den Fokus: Wann ist ein Beitrag privat und wann kommerziell? Während bei klassischen Business-Accounts eine kommerzielle Nutzung naheliegt, ist die Einordnung bei privaten Accounts deutlich schwieriger. Bei bezahlten Kooperationen zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen kann ein kommerzieller Zweck vorliegen. Unklarer ist die Lage bei Content außerhalb von Werbekooperationen, etwa bei Alltags- oder Urlaubsinhalten von Creatorn.
Rechtsunsicherheiten und praktische Hürden für Creator
Letztlich handelt es sich um eine Frage der (Vertrags-)Auslegung im Einzelfall, bei der Unschärfen und Graubereiche verbleiben – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Rolle der Verwertungsgesellschaften. Für Nutzer bedeutet das, dass die Einordnung nicht eindeutig vorhersehbar ist und selbst bei typischen Alltagsinhalten derzeit rechtliche Risiken bestehen.
In bestimmten Fällen können die urheberrechtlichen Schrankenregelungen Abhilfe schaffen. Diese sehen Ausnahmen vor, etwa für Parodien, Karikaturen oder Pastiches, die insbesondere bei humorvollen oder satirischen Kurzclips relevant sein können. In der Praxis erweist sich die Abgrenzung jedoch als schwierig und bietet für Creator keine verlässliche Orientierung.
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Die Alternativen zu den großen Musikbibliotheken der Plattformen sind bislang wenig überzeugend. Plattforminterne Musikbibliotheken für kommerzielle Zwecke wie z.B. die Sound Collection von Meta bieten nur eine eingeschränkte Auswahl. Wer auf bekannte Titel zurückgreifen möchte, müsste sich nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig direkt an Verlage und Labels wenden – ein aufwändiges Vorgehen, das mit dem schnellen und spontanen Charakter von Social-Media-Inhalten kaum vereinbar ist. Externe Anbieter wie z.B. Epidemic Sound oder Shutterstock Music können zwar eine rechtssichere Nutzung für kommerzielle Zwecke ermöglichen, bieten jedoch in der Regel ebenfalls keine aktuelle Chartmusik und sind in der praktischen Umsetzung oft umständlich.
Folgen urheberrechtlicher Verstöße
Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne entsprechende Lizenz oder Zustimmung der Rechteinhaber nutzt, begeht grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung.
Umgang mit Abmahnungen
Betroffene werden dann von den Rechteinhabern häufig zunächst abgemahnt. Hierbei handelt es sich um eine Aufforderung des Rechteinhabers, die (kommerzielle) Nutzung des Musikwerkes zu unterlassen. Die Abmahnung ist mit der Aufforderung verbunden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Solche Erklärungen sind häufig weit gefasst und können erhebliche finanzielle Risiken bergen. Eine ungeprüfte Unterzeichnung kann langfristige Konsequenzen haben. Aus anwaltlicher Sicht ist es daher dringend zu empfehlen, die Erklärung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Zudem sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Abmahnenden überhaupt anspruchsberechtigt sind. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann im Einzelfall eine Rolle spielen, etwa wenn systematisch Abmahnungen ausgesprochen oder Forderungen durch langes Abwarten strategisch erhöht werden.
Die in dem Schreiben gesetzten Fristen sollten beachtet werden. Wer den Kopf in den Sand steckt und nicht hierauf reagiert, dem droht ein gerichtliches Eilverfahren.
Teilweise erhalten Betroffene statt einer Abmahnung auch zunächst eine sog. Berechtigungsanfrage. In diesem Fall werden sie unter Fristsetzung aufgefordert darzulegen, auf welcher Grundlage sie zur Nutzung der betreffenden Musik berechtigt sind. Auch hier sollten die gesetzten Fristen beachtet werden, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Schadensersatz: Berechnung und Höhe auf dem Prüfstand
Hinzu kommt in der Regel die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Schaden wird meist nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird zugrunde gelegt, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Die Grundlage für die Lizenzermittlung ist dabei vom Rechteinhaber vorzutragen. Hier zeigt sich in vielen Fällen eine Schwäche der Forderungen. Zwar werden teils erhebliche Schadensersatzbeträge geltend gemacht. Nachweise für eine tatsächliche Durchsetzung der Lizenzforderungen am Markt werden jedoch häufig nicht vorgelegt. Stattdessen wird auf allgemeine Erfahrungswerte oder Tabellenwerke zurückgegriffen, deren Übertragbarkeit auf den Social-Media-Bereich zumindest zweifelhaft ist. Denn anders als klassische Werbekampagnen sind Social-Media-Inhalte naturgemäß flüchtig und kurzlebig. Reichweite und Relevanz nehmen bereits nach wenigen Tagen stark ab. Damit unterscheiden sie sich erheblich von traditionellen Werbeformen. An belastbarer Rechtsprechung fehlt es bislang.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten Beträge häufig überzogen und sollten nicht ungeprüft gezahlt werden.
Ausblick und praktische Hinweise
Eine nachhaltige und praxistaugliche Lösung ist bislang nicht in Sicht. Erforderlich sind vereinfachte und plattformintegrierte Lizenzmodelle, die der Massennutzung von Musik in Social-Media-Beiträgen im Interesse der Creator aber auch der Urheber gerecht werden und Rechtssicherheit schaffen. Hierfür besteht unter anderem Handlungsbedarf bei der GEMA. Sie sollte die Rechteübertragung im Verhältnis zu ihren Mitgliedern ausdrücklich so ausgestalten, dass die erforderlichen Rechte für die Nutzung von Musik in Social-Media-Beiträgen aus einer Hand vergeben werden können – unabhängig davon, ob ein Beitrag privat oder (vermeintlich) als Werbung einzuordnen ist.
Bis dahin bleibt es jedoch bei einer rechtlich unsicheren Situation. Für die Praxis bedeutet das: Wer Musik auf Social Media nutzt und nicht ausschließlich privat handelt, sollte sich der Risiken bewusst sein. Eine rechtssichere Nutzung gerade von bekannten Songs ist derzeit für Creator kaum möglich. Im Zweifel gilt daher weiterhin: erst prüfen (lassen), dann posten – und im Ernstfall keinesfalls vorschnell reagieren, sondern fachkundigen Rat einholen. Im Rahmen bezahlter Kooperationen sollte die Thematik rund um die Musiknutzung im Content zudem bereits bei der Vertragsgestaltung zwischen Unternehmen und Creatorn berücksichtigt werden.
